31 Abs. 1 lit. a Personalreglement bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall ein Anspruch auf den vollen Lohn während 180 Tagen. Mit anderen Worten verzichtete der Kläger mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags auf potenzielle Ansprüche von 20% seines Lohns (Differenz zwischen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und Versicherungsleistungen) während maximal 180 Tagen bzw. auf hochgerechnet maximal 1,2 Monatslöhne.