zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers die auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Versicherungsleistungen bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall oftmals übersteigt, indem diese in aller Regel nur 80% des versicherten Lohns abdecken (vgl. ZOBL, a.a.O., Rz. 384). Das scheint auch bei der Beklagten der Fall zu sein. Jedenfalls widerspricht sie der Darstellung des Klägers nicht, dass sich die betreffenden Versicherungsleistungen auf 80% des AHV-pflichtigen Lohns beschränkt hätten. Demgegenüber ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 lit.