1.4.2.3. Auf der anderen Seite stehen die Konzessionen des Klägers als Arbeitnehmer zum einen durch seinen expliziten Verzicht auf den Kündigungs- bzw. Sperrfristenschutz nach Art. 336c Abs. 2 Halbsatz 2 OR (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 des Aufhebungsvertrags). Der Verzicht auf potenzielle Rechtspositionen aus zwingenden Schutzbestimmungen während der potenziellen Vertragslaufzeit im Kündigungsfall oder der Verzicht auf die Anwendbarkeit zwingender Schutzvorschriften ist als Arbeitnehmerkonzession aufzufassen (vgl. ZOBL, a.a.O., Rz. 357).