Aufhebungsvertrags trotz des gegenseitigen Forderungsverzichts noch gar kein Thema war (Protokoll, S. 11 und 19). Selbst in der Mail des Gemeindeschreibers vom 16. Juni 2022 (Klageantwortbeilage 11), zwei Wochen nach Vertragsabschluss, wurde trotz Hinweises auf die Kosten, welche die Aufarbeitung der Pendenzen bezüglich der Jahresrechnung 2021 verursache, keine Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Kläger vorbehalten.