Weitere Konzessionen der Beklagten beinhaltet der Aufhebungsvertrag nicht. Es sind neben dem Arbeitsverzicht durch Freistellung keine Geldzahlungen geflossen oder geldähnliche Vorteile gewährt worden, namentlich keine Abgangsentschädigung. Auch Sachwerte, etwa in Form der Weiternutzung eines Geschäftscomputers oder Geschäftstelefons, sind dem Kläger keine zugestanden worden. Das Tablet Lenovo musste der Kläger per 1. Juni 2022 zurückgeben (vgl. Ziff. 6 des Aufhebungsvertrags).