In der Praxis dürfte denn auch geläufig sein, dass diese Auflösungsart häufig auch bei ungenügenden Leistungen eines Arbeitnehmers gewählt wird. Bei der Trennung von einem über 60 Jahre alten Arbeitnehmer, der im Auflösungszeitpunkt noch keine neue Stelle und daher tendenziell ein - 19 - geringes Interesse an der Auflösung seines Anstellungsverhältnisses hatte (Protokoll, S. 10), liegt die Unzufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen oder dem Verhalten des Arbeitnehmers geradezu auf der Hand.