Mit einem weniger als guten Arbeitszeugnis hatte der Kläger bei der Stellensuche so oder so gewisse Nachteile, und zwar nicht nur aufgrund seines fortgeschrittenen Alters. Trotzdem hat er offenbar wieder relativ rasch eine neue Stelle gefunden, was vor allem dem viel beklagten Fachkräftemangel geschuldet sein dürfte (vgl. auch Protokoll, S. 10 und 21), jedoch kaum wesentlich auf den Umstand zurückzuführen ist, dass sein Anstellungsverhältnis bei der Beklagten in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wurde. In der Praxis dürfte denn auch geläufig sein, dass diese Auflösungsart häufig auch bei ungenügenden Leistungen eines Arbeitnehmers gewählt wird.