Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, weil die Beklagte die Möglichkeit und aufgrund des Wahrheitsgrundsatzes auch die Pflicht hatte, die aus ihrer Sicht ungenügenden Arbeitsleistungen des Klägers vor allem in den letzten paar Jahren seines Anstellungsverhältnisses entsprechend zu würdigen. Mit einem weniger als guten Arbeitszeugnis hatte der Kläger bei der Stellensuche so oder so gewisse Nachteile, und zwar nicht nur aufgrund seines fortgeschrittenen Alters.