Keine grosse Tragweite als Konzession der Beklagten ist nach richtiger Auffassung des Klägers dem Umstand beizumessen, dass der Aufhebungsvertrag das berufliche Fortkommen des Klägers fördern könnte oder gefördert haben könnte, weil die Nichtnennung des Auflösungsgrundes (ungenügende Arbeitsleistung) im Arbeitszeugnis die Stellensuche erleichtere bzw. erleichtert habe. Gegen den Willen des Arbeitnehmers darf das Arbeitszeugnis ohnehin nichts über die Umstände des Austritts, insbesondere die Kündigungshintergründe oder wer die Kündigung aussprach, enthalten, ausser wenn ohne solchen Hinweis ein unwahres Zeugnis entstün-