O., Rz. 351). Beim Kläger besteht allerdings schon deshalb keine entsprechende Anrechnungspflicht, weil er während der Freistellungsdauer kein Ersatzverdienst erzielte und erst nach Ablauf der Freistellungsdauer, per 1. Oktober 2022 eine neue Stelle antreten konnte (vgl. die Beilage zu seiner Eingabe vom 21. August 2023 [Arbeitsvertrag mit der Einwohnergemeinde R._____]; Protokoll, S. 10 f.).