350 ff.). Immerhin erfährt der per Aufhebungsvertrag freigestellte Arbeitnehmer insofern eine Besserstellung gegenüber dem einseitig freigestellten Arbeitnehmer, als er sich einen allfälligen Ersatzverdienst während der Freistellungsdauer in Ermangelung einer anderweitigen Regelung im Aufhebungsvertrag im Gegensatz zum einseitig freigestellten Arbeitnehmer nicht anrechnen lassen muss (ZOBL, a.a.O., Rz. 351).