Arbeitsleistung des Klägers. In solchen Situationen wird auch in der Doktrin angenommen, dass die Freistellung bzw. der damit einhergehende Verzicht auf Arbeitsleistung zumindest nicht zum vollen Wert anzurechnen und die Freistellung höchstens beschränkt als Konzession zu berücksichtigen ist (vgl. ZOBL, a.a.O., Rz. 350 ff.).