Protokoll, S. 29), und sinngemäss einräumt, sie habe dem Kläger damit keinen Vorteil verschaffen wollen (vgl. Klageantwort, S. 35 Mitte), ist jedoch der Wert der erwähnten Konzession (die Zuwendung von 2,5 Monatslöhnen) ganz grundsätzlich kritisch zu hinterfragen. Bei vergleichbarer Ausgangslage hat das Bundesgericht entschieden, dass die Freistellung der Arbeitnehmerin kein echtes und (für die Annahme eines auf beiderseitigen Zugeständnissen beruhenden Aufhebungsvertrags) ausreichendes Zugeständnis des Arbeitgebers darstelle, wenn dieser ohnehin auf deren Arbeitsleistung verzichten wolle (Urteil 4A_362/2015 vom 1. Dezember 2015, Erw. 3.3).