Vor dem Hintergrund dessen, dass die Beklagte angibt, sie hätte den Kläger auch im Kündigungsfall per sofort freigestellt (Klageantwort, S. 32 oben; Protokoll, S. 29), und sinngemäss einräumt, sie habe dem Kläger damit keinen Vorteil verschaffen wollen (vgl. Klageantwort, S. 35 Mitte), ist jedoch der Wert der erwähnten Konzession (die Zuwendung von 2,5 Monatslöhnen) ganz grundsätzlich kritisch zu hinterfragen.