4a/cc und 4b). Dasselbe gilt erst recht, nachdem sich das Ferienguthaben des Klägers – wie von der Beklagten behauptet – zufolge eines Ferienbezugs im Jahr 2022 im Umfang von sechs (anstatt 6,5) Tagen von insgesamt 38 Tagen (vgl. dazu Klagebeilage 14) auf noch 32 Tage reduziert hat (vgl. dazu die Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 9. August 2023; Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht [nachfolgend: Protokoll], S. 11). Dadurch umfasst der Arbeitsverzicht effektiv 55 Tage (87 Arbeitstage – 32 Ferientage), was einem Gegenwert von rund 2,5 Monatslöhnen entspricht.