Die Freistellungsdauer umfasste somit so oder anders die 87 Arbeitstage in den Monaten Juni bis September 2022 und bei einem Verhältnis von 87 Arbeitstagen zu offenen 38 Ferientagen gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wegen deutlicher Überschreitung des Restferienanspruchs durch die Freistellungsdauer das Abgeltungsverbot nach Art. 329d Abs. 2 OR, so dass die Ferientage während der Freistellungsdauer in natura zu beziehen, mithin nicht auszubezahlen sind (vgl. BGE 128 III 271, Erw. 4a/cc und 4b).