September 2022), geht diese Rechnung des Klägers schon deshalb nicht auf, weil die Beklagte sein Anstellungsverhältnis einseitig ebenfalls erst auf Ende September 2022 aufgelöst hätte (vgl. dazu das von der Beklagten vorbereitete Kündigungsschreiben vom 31. Mai 2022 [Klageantwortbeilage 8]). Die Freistellungsdauer umfasste somit so oder anders die 87 Arbeitstage in den Monaten Juni bis September 2022 und bei einem Verhältnis von 87 Arbeitstagen zu offenen 38 Ferientagen gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wegen deutlicher Überschreitung des Restferienanspruchs durch die Freistellungsdauer das Abgeltungsverbot nach Art.