lungsdauer ins Spiel, wobei er die von ihm geltend gemachten nicht bezogenen 38 Ferientage von einer Freistellungsdauer vom 86 Arbeitstagen abzieht und auf diese Weise einen Wert des Arbeitsverzichts in Höhe von rund zwei Monatslöhnen (während 48 Arbeitstagen) errechnet, den er aber zufolge Unzumutbarkeit des Bezugs von 18 Ferientagen während einer im Kündigungsfall auf drei Monate verkürzten Kündigungsfrist zufolge Stellensuche wiederum auf rund einen Monatslohn reduziert. Abgesehen davon, dass dem Kläger bei einer um einen Monat verkürzten Kündigungsfrist auch ein Monatslohn weniger zugestanden hätte (nämlich derjenige für