336c Abs. 2 Halbsatz 2 OR und eventuell auch derjenige nach Art. 8 Personalreglement umgangen werden sollte, wenigstens beidseitige Anspruchsverzichte bzw. Konzessionen der Vertragsparteien von ungefähr gleichem Ausmass und Wert beinhaltet. 1.4.2.2. Der Kläger bringt als seinen einzigen wirklichen Vorteil aus dem Aufhebungsvertrag und damit als entsprechende Konzession der Beklagten deren Verzicht auf seine Arbeitsleistung während eines Teils der Freistel- - 17 -