Dasselbe gilt mutatis mutandis auch für die Frage, ob mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags der Anspruch des Klägers auf vorgängige Anhörung zur Kündigungsabsicht der Beklagten umgangen wurde. Ob dieser Anspruch tatsächlich verletzt wurde, wird bei einer allfälligen Beurteilung der Rechtmässigkeit einer einseitigen Vertragsauflösung zu klären sein, falls der zwischen den Parteien abgeschlossene Aufhebungsvertrag unzulässig sein sollte. In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob der Aufhebungsvertrag, mit dem der Kündigungsschutz nach Art. 336c Abs. 2 Halbsatz 2 OR und eventuell auch derjenige nach Art.