336a OR einen Entschädigungsanspruch im Umfang von maximal sechs Monatslöhnen nach sich ziehen würde) relevant ist. Weil es jedoch für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht notwendigerweise einen sachlichen Kündigungsgrund braucht, ist einstweilen darauf abzustellen, dass mit dem Aufhebungsvertrag eine Umgehung von Art. 8 Abs. 1 Personalreglement bezweckt worden sein könnte. Ob diese Bestimmung tatsächlich umgangen wurde, ist letztlich zweitrangig, weil die vom Kläger geforderte Entschädigung wegen widerrechtlicher Auflösung seines Anstellungsverhältnisses ohnehin nur geschuldet wäre, falls sich kein sachlicher Kündigungsgrund nachweisen liesse.