dererseits aber auch für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer einseitigen Vertragsauflösung und der damit verbundenen gesetzlichen Folgen (beim Fehlen eines sachlichen Kündigungsgrundes wäre von einer widerrechtlichen Vertragsauflösung bzw. Kündigung des Anstellungsverhältnisses auszugehen, die nach Art. 3 Abs. 2 Personalreglement i.V.m. § 12 Abs. 1 PersG und Art. 336a OR einen Entschädigungsanspruch im Umfang von maximal sechs Monatslöhnen nach sich ziehen würde) relevant ist.