362 Abs. 1 OR eine relativ zwingende, d.h. nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abänderbare Bestimmung dar, die mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrag vom 31. Mai 2022 umgangen wird, indem dessen Ziff. 1 Abs. 2 festhält, dass das Vertragsverhältnis selbst dann ende, wenn der - 16 - Arbeitnehmer im Auflösungszeitpunkt (30. September 2022) arbeitsunfähig sei.