1.4.2. 1.4.2.1. Art. 336c Abs. 2 Halbsatz 2 OR, wonach die noch nicht abgelaufene Kündigungsfrist bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist (von maximal 180 Tagen ab dem sechsten Dienstjahr) fortgesetzt wird, was zu einer entsprechenden Verlängerung des Arbeitsverhältnisses führt, stellt gemäss Art. 362 Abs. 1 OR eine relativ zwingende, d.h. nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abänderbare Bestimmung dar, die mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrag vom 31. Mai 2022 umgangen wird, indem dessen Ziff.