Wunsch auch Ausdruck verleiht. Zudem kann bei überraschender und unvorbereiteter Konfrontation der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers mit einem Aufhebungsvertrag eine mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. Art. 328 OR) in Konflikt stehende Überrumpelungsgefahr nicht ausgeschlossen werden, weil die sich aus einer einvernehmlichen Vertragsauflösung ergebenden Konsequenzen für einen rechtlich nicht versierten Arbeitnehmer je nach den Umständen des Einzelfalls nicht bis ins Letzte überblickbar sind.