Wenn nämlich aus dem Gehörsanspruch fliesst, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zur vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor deren Aussprache angehört wird, samt angemessener Vorbereitungs- und Bedenkzeit für eine allfällige rechtliche Beratung (vgl. mehr dazu Erw. 2.2 hinten), ist es nicht als billig und angemessen, wenn dem Arbeitnehmer auch bei der Vorlage eines vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrags die benötigte Zeit eingeräumt wird, um den Vertragsinhalt seriös zu überprüfen und hierfür auch rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, und zwar ungeachtet dessen, ob die oder der Betroffene sich eine Bedenkzeit wünscht und diesem