SR 101]) eine solche Überlegungsfrist oder Bedenkzeit gebietet. Wenn nämlich aus dem Gehörsanspruch fliesst, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zur vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor deren Aussprache angehört wird, samt angemessener Vorbereitungs- und Bedenkzeit für eine allfällige rechtliche Beratung (vgl. mehr dazu Erw.