Der von der Beklagten unter Verweis auf die Lehrmeinung im Praxiskommentar von STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 10 zu Art. 335, S. 913 f., angebrachten Kritik an der (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung betreffend die Erforderlichkeit einer Überlegungsfrist oder Bedenkzeit des Arbeitnehmers, wenn der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber vorgelegt wird, wonach es dafür an einer dogmatischen Grundlage fehle und die Forderung nach einer solchen Frist einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Einbruch in die Vertragsfreiheit (oder Privatautonomie) bedeute, ist entgegenzuhalten,