3, und 4A_495/2007 vom 12. Januar 2009, Erw. 4.3; AGVE 2010, S. 382), zumindest aber die umgangenen zwingenden gesetzlichen Ansprüche erhalten bleiben, und zwar unabhängig davon, ob der Aufhebungsvertrag als Ganzes nichtig ist oder ob er das Arbeitsverhältnis gleichwohl beendet, unter Aufrechterhaltung der erwähnten gesetzlichen Ansprüche (vgl. dazu STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 10 zu Art. 335, - 15 - S. 915; CHRISTOPH ZOBL, Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag, Diss. Bern 2017, Rz. 415 ff.).