362 Abs. 1 OR) bezweckt wird. Wird der Vertrag vom Arbeitgeber aufgesetzt, muss dem Arbeitnehmer eine genügende Überlegungsfrist respektive Bedenkzeit eingeräumt und er darf zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht überrumpelt worden sein. Soweit der Aufhebungsvertrag einen Verzicht auf Ansprüche aus zwingendem Recht bedeutet, wird zusätzlich vorausgesetzt, dass er einen echten Vergleich darstellt, bei welchem beide Parteien Konzessionen machen. Die beidseitigen Ansprüche, auf die verzichtet wird, müssen dabei von ungefähr gleichem Wert sein (BGE 118 II 58, Erw. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2022 vom 21. September 2022, Erw. 5.1.1, 4A_673/2016 vom 3. Juli 2017, Erw.