4.5.1 mit weiteren Hinweisen), die gemäss Art. 3 Abs. 2 Personalreglement durch das subsidiär anwendbare kantonale Personalgesetz zu füllen ist. Im kantonalen Personalrecht sieht § 9 Abs. 1 PersG vor, dass die Vertragsparteien das Anstellungsverhältnis jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen beendigen können. Als zweiseitiges Rechtsgeschäft fällt der Aufhebungsvertag nicht unter den Begriff der Kündigung und kann daher die Kündigungsschutzbestimmungen nicht verletzen. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist jedoch unzulässig, wenn damit eine Umgehung zwingender gesetzlicher Vorschriften bzw. Kündigungsschutzbestimmungen (vgl. Art. 362 Abs. 1 OR) bezweckt wird.