1.4. 1.4.1. Das Personalreglement der Beklagten enthält keine Bestimmungen zur einvernehmlichen Auflösung von öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Es bestehen allerdings auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Nichtregelung um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handeln würde, dieser mithin bewusst entschieden hätte, dass solche Anstellungsverhältnisse nicht durch gegenseitige Übereinkunft aufgelöst werden können. Demzufolge liegt eine (echte) Gesetzeslücke vor (vgl. statt vieler: BGE 144 II 281, Erw. 4.5.1 mit weiteren Hinweisen), die gemäss Art. 3