1.3.9. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die vom Kläger behaupteten Nachteile aus dem Aufhebungsvertrag nicht vorlägen. Dieser sei auf Wunsch des Klägers und gültig zustande gekommen. Eine von der Beklagten am 31. Mai 2022 ausgesprochene Kündigung wäre sachlich begründet und nicht als missbräuchlich zu qualifizieren gewesen, womit der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch einer Grundlage entbehre. Der Kläger scheine selbst nicht so recht an seine Forderung zu - 14 - glauben, weswegen er nur Fr. 30'000.00 eingeklagt habe, um im Falle des Unterliegens nicht mit Verfahrenskosten belastet zu werden.