Doch auch schon aufgrund des Schlussberichts der B._____ AG vom 8. November 2021, des Umstandes, dass er die Jahresrechnung 2021 nicht vereinbarungsgemäss habe in Ordnung bringen können sowie den Ausführungen der Revisoren C._____ und H._____ an der Sitzung mit der Finanzkommission vom 16. Mai 2022 habe der Kläger mit einer Kündigung seines Anstellungsverhältnisses rechnen müssen. Es liege somit keine Gehörsverletzung vor, die den Kläger im Kündigungsfall zu einer Entschädigungsforderung gegenüber der Beklagten berechtigt hätte.