Der Kläger selber führe aus, dass im öffentlichen Dienstrecht eine relativ informelle Äusserungsmöglichkeit vor der Kündigung dem Gehörsanspruch genüge, sofern für den Betroffenen klar gewesen sei, dass er mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen habe. Dies sei hier aufgrund des protokollierten Gesprächsinhalts (Klageantwortbeilage 7) zu bejahen, namentlich sei dem Kläger erklärt worden, dass G._____ mit der Situation Mühe bekunde und es Stimmen gebe, die eine weitere Zusammenarbeit mit ihm kritisch sehen würden. Doch auch schon aufgrund des Schlussberichts der B.__