Im vorbereiteten Kündigungsschreiben vom 31. Mai 2022 (Klageantwortbeilage 8) werde explizit auf das Gespräch vom Vortag Bezug genommen und dazu ausgeführt, dass die Erkenntnisse daraus in die Beurteilung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger eingeflossen seien. Der Kläger selber führe aus, dass im öffentlichen Dienstrecht eine relativ informelle Äusserungsmöglichkeit vor der Kündigung dem Gehörsanspruch genüge, sofern für den Betroffenen klar gewesen sei, dass er mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen habe.