1.3.8. Es sei sodann aktenkundig, dass dem Kläger das rechtliche Gehör zur von der Beklagten beabsichtigten Auflösung seines Anstellungsverhältnisses insbesondere bei der Besprechung mit Gemeindeammann E._____, Gemeindeschreiber F._____ und G._____ vom 30. Mai 2022, also noch vor dem Kündigungsbeschluss des Gemeinderats und dem Kündigungsgespräch am darauffolgenden Tag, den 31. Mai 2022, gewährt worden sei.