Vielmehr sei er sogar froh darum gewesen, weil er selber gemerkt habe, dass er als Abteilungsleiter heillos überfordert gewesen sei. Den Aufwand für entsprechende Weiterbildungen habe er nicht mehr auf sich nehmen wollen, sondern vielmehr gedacht, die paar Jahre bis zu seiner Pensionierung mehr schlecht als recht aussitzen zu können. Einem Austausch mit G._____ habe sich der Kläger verweigert, nicht etwa umgekehrt. Aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts wäre eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers (wegen mangelnder Eignung, Mängeln in der Leistung oder im Verhalten sowie mangelnder Bereitschaft, während - 13 -