Bekanntlich sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, die Jahresrechnung 2021 termingerecht zu bereinigen. Ferner habe er sich auch insofern nicht an die Zielvereinbarung vom 30. November 2021 gehalten, als er nicht aktiv und konstruktiv bei der Neustrukturierung der Abteilung Finanzen (Anstellung einer neuen Fachperson/Nachfolgeregelung im Hinblick auf die Pensionierung des Klägers) mitgewirkt habe. Entsprechend hätte dem Kläger keine Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung zugestanden.