PersG zu füllen wäre, liege nicht vor. Abgesehen davon habe die Beklagte den Kläger schon beim jährlichen Mitarbeitergespräch vom 30. November 2021 wegen seiner mangelhaften Leistungen schriftlich abgemahnt, unter Hinweis auf den Schlussbericht der B._____ AG zur Analyse der Rechnungsführung der Abteilung Finanzen (Klageantwortbeilage 1). In der dazugehörigen Zielvereinbarung (Klageantwortbeilage 3) sei festgehalten worden, dass er bis März 2022 die Jahresrechnung 2021 in Ordnung bringen müsse. Dazu seien ihm C._____ sowie weitere externe Fachleute zur Seite gestellt worden. Bekanntlich sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, die Jahresrechnung 2021 termingerecht zu bereinigen.