1.3.6. Eine Pflicht, den Kläger vor Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zu mahnen und ihm eine Bewährungszeit einzuräumen, habe für die Beklagte nicht bestanden. Art. 8 Personalreglement beinhalte keine derartige Verpflichtung. Eine Lücke im Sinne von § 50 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100), die durch § 10 Abs. 1 lit. c PersG zu füllen wäre, liege nicht vor.