1.3.5. Im Anwendungsbereich von Art. 336c OR habe der Kläger auf nichts verzichtet, weil er zugegebenermassen bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags gesund gewesen sei und auch nicht während der Freistellungsdauer infolge Krankheit oder Unfall unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert worden wäre.