1.3.4. Nicht nur normalerweise, sondern auch im vorliegenden Fall sei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers günstiger gewesen, weil im Arbeitszeugnis nicht stehe, dass dem Kläger aufgrund ungenügender Arbeitsleistungen habe gekündigt werden müssen. Das gelte unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers.