Eine Auszahlung von Ferienguthaben wäre daher nicht geschuldet gewesen. Entgegen der falschen Behauptung des Klägers wäre sein Arbeitsverhältnis auch im Kündigungsfall gemäss vorbereitetem Kündigungsschreiben erst per Ende September 2022 - 11 - gekündigt worden. Ein Vorteil bei Abschluss des Aufhebungsvertrags bestehe somit diesbezüglich nicht und habe auch nicht in der Absicht der Beklagten gelegen.