1.3.3. Von den von ihm geltend gemachten 38 Ferientagen habe der Kläger im Zeitpunkt seiner Freistellung Ende Mai 2022 bereits 6,5 Ferientage im laufenden Jahr bezogen. Der Restferiensaldo habe sich folglich auf nunmehr 31,5 Tage belaufen. Diese Ferientage habe er während der gesamten Freistellungsdauer von Juni bis September 2022, die 88 Arbeitstage umfasst habe, in Anwendung der von ihm angeführten sog. Drittelsregel trotz Stellensuche vollständig beziehen können. Eine Auszahlung von Ferienguthaben wäre daher nicht geschuldet gewesen.