1.3.2. Namentlich bei Art. 1 Abs. 2 des Aufhebungsvertrags handle es sich um eine übliche Regelung, die auf einem im Internet publizierten Mustervertrag der CAP Rechtsschutzversicherung basiere. Die Regelung sei rechtlich unproblematisch, weil Art. 336c OR nur auf einseitig ausgesprochene Kündigungen, nicht hingegen auf Aufhebungsverträge anwendbar sei. Auch Art. 8 Personalreglement, der einen sachlich hinreichenden Kündigungsgrund voraussetze, sei hier nicht umgangen worden, weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus einem sachlichen Grund (schwerwiegende Mängel bei der Rechnungslegung; Überforderung mit seinen Aufgaben in der Abteilung Finanzen) aufgelöst habe.