Um eine Bedenkzeit vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags habe er nicht gebeten. Die Einräumung einer solchen sei denn auch nicht erforderlich; die gegenteilige Annahme verletzte die Privatautonomie und die Vertragsfreiheit. Das gelte speziell dann, wenn sich ein Arbeitnehmer – wie der Kläger – die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wünsche. Liege eine Gesetzesumgehung vor, sei der Arbeitnehmer zusätzlich geschützt, weil die umgangenen Bestimmungen dennoch zur Anwendung gelangten. Der vorliegend zu beurteilende Aufhebungsvertrag bezwecke jedoch in keiner Art und Weise eine Gesetzesumgehung.