1.3. 1.3.1. Dem hält die Beklagte entgegen, der Kläger sei bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags keineswegs unter Druck gesetzt worden. Er habe sich frei zwischen den ihm angebotenen drei Möglichkeiten – Aufhebungsvertrag, Quittierung des Kündigungsschreibens vor Ort oder Zustellung des Kündigungsschreibens, jeweils mit einer Kündigungsfrist bis 30. September 2022 – entscheiden können. Bei allen drei Varianten wäre der Kläger per sofort freigestellt worden und hätte im Anschluss an das Gespräch vom 31. Mai 2022 sein Büro räumen müssen. Um eine Bedenkzeit vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags habe er nicht gebeten.