Vielmehr sei er einseitig zu Lasten des Klägers ausgefallen, weshalb er als unzulässig zu qualifizieren sei, mit der Folge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der damit umgangene gesetzliche Kündigungsschutz zur Anwendung gelange. Aufgrund dessen habe er (der Kläger) Anspruch auf eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in Anwendung von § 12 Abs. 1 PersG bzw. Art. 336a Abs. 2 OR, die auf Fr. 30'000.00 zu bemessen sei, was ca. drei Monatslöhnen entspreche. - 10 -