1.2.9. Aus der Gegenüberstellung der Vorteile, die der Aufhebungsvertrag dem Kläger bringe, und den Nachteilen, die er dadurch erleide, bzw. den Konzessionen, die er gegenüber der Arbeitgeberin mache, ergebe sich somit, dass der Aufhebungsvertrag keinen echten Vergleich darstelle, der den berechtigten Interessen beider Parteien angemessen Rechnung trage. Vielmehr sei er einseitig zu Lasten des Klägers ausgefallen, weshalb er als unzulässig zu qualifizieren sei, mit der Folge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der damit umgangene gesetzliche Kündigungsschutz zur Anwendung gelange.